Rechtsprechung
   RG, 13.05.1931 - IV 633/29   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1931,515
RG, 13.05.1931 - IV 633/29 (https://dejure.org/1931,515)
RG, Entscheidung vom 13.05.1931 - IV 633/29 (https://dejure.org/1931,515)
RG, Entscheidung vom 13. Mai 1931 - IV 633/29 (https://dejure.org/1931,515)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1931,515) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Auseinandersetzung des Vermögens eines vereinigten Kirchen- und Schulamts; Rechtsnatur des Urteils. 2. Zur Frage des Eigentumserwerbs durch Rezeß. 3. Nach welchen Grundsätzen ist die Auseinandersetzung des Vermögens einer sog. Küsterlehrerpfründe vorzunehmen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 133, 69
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • LG Bautzen, 01.03.2000 - 2 O 875/99

    Rechtmäßigkeit einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung von Widersprüchen

    Denn Inhaber kirchlichen Eigentums konnte sowohl die Kirchengemeinde - so etwa im Fall der dort streitbefangenen Grundstücke nach der Auffassung des evangelischen Konsistoriums der Kirchenprovinz Sachsen gemäß dem dortigen Schreiben vom 23.7.1952, als auch eine der Kirche eingegliederte und untergeordnete Körperschaft, Anstalt oder ein selbständiger Fonds als juristische Person sein (RGZ 127, 251 [263ff.]; RGZ 133, 69 [74]; Otto, Eigentum und öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte am sächsischen Kirchschullehen, 1933, S. 6; Gilbert, Die Sonderung des Schulvermögens vom Kirchengute, 1922, S. 5).
  • BGH, 13.06.1952 - V ZR 62/51

    Auseinandersetzung zwischen Kirchen-und Schulamt

    Biese gesetzlichen Bestimmungen über die Auseinandersetzung stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 30 VUG; das Reichsgericht hat stets daran festgehalten, dass es für die Vermögensauseinandersetzung nicht auf die Zweckbestimmung, sondern auf die privatrechtliche Zugehörigkeit der einzelnen Vermögensstücke ankomme (RGZ 111, 53; 127, 251 [260]; 133, 69; 143, 307; JW 1926 S 1446 und S 2285; a.A. PrOVG 84, 214, vgl hierzu Lande in Brauchitsch-Drews-Lassar Preussische Verwaltungsgesetze Bd. VI, S 281 ff, zu § 30 VUG).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht